Vereinssatzung
Satzung des Vereins “Kinder e.V.” Die Satzung wurde am 19.02.2002 errichtet. § 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen “Kinder e.V.” 2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 3554 eingetragen worden und führt nun den Zusatz e.V. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Zweck des Vereins ist die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern ab einem Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt durch die Einrichtung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Kindergartens. Eine Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren ist nach einer vorherigen Beurteilung durch das pädagogische Fachpersonal möglich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einrichtung ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Das von den Benutzern der Einrichtung verlangte Entgeld soll so bemessen sein, dass die Kosten des Vereins für den Unterhalt der Einrichtung gedeckt sind. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. 4. Die Einrichtung steht jedermann zur Benutzung offen, sofern freie Plätze vorhanden sind und das aufzunehmende Kind alters- und entwicklungsmäßig der jeweiligen Gruppensituation entspricht. Entscheidungsträger ist das fachpädagogische Personal.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins darf jede natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt. 2. Über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. 3. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens vier Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein. 4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
1. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag ist im voraus an den Kassenwart gebührenfrei zu zahlen.
§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand gefordert wird. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. 5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand angehören noch hauptamtliche Mitarbeiter/innen sein dürfen. 6. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über: + Satzungsänderungen + Auflösung des Vereines + Kindergartenordnung + den jährlichen Vereinshaushalt + die Neuwahl des Vorstandes + Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich + den Jahresbericht des Vorstandes + den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts + die Entlastung des Vorstandes 7. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 30 % aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederver- sammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig 8. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem 1.Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden. 2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt: - das Verfügungsrecht des Vorstandes wird auf 1000 € beschränkt. 3. Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. 5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. 6. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen. 7. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. 8. Der Vorstand ist ohne die Zustimmung der Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
1. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Stimmrecht und Beschlüsse
1. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Kommt eine absolute Mehrheit nicht zustande, gilt der Beschluss als abgelehnt. 3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auf Wunsch ist eine geheime Wahl durchzuführen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Nürnberg, den 19.02.2002 |